Satzung

Präambel

Das Leben mit Hunden heißt Verantwortung übernehmen.
Nur die Rücksichtnahme des Mushers schützt seine Hunde.

I.

Name und Sitz des Vereins

§ 1 – Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Schlittenhunde-Sportverein Nord e. V. “
(abgekürzt: SSV Nord e. V. )
Er ist im Vereinsregister Lübeck unter der Nummer VR 3545 HL eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Grönwohld.

II.

Zweck und Aufgabe des Vereins

§ 2 – Zweck, Gemeinnützig- und Selbstlosigkeit, Verbände
1. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Schlittenhundesportes mit vom
F.C.I. anerkannten Schlittenhunderassen.


2. Der Vereinszweck soll durch Übernahme folgender Aufgaben erreicht werden:

  • Ausrichtung und Koordinierung von nationalen und internationalen Schlittenhunderennen.
  • Teilnahme von Vereinsmitgliedern an nationalen und Internationalen Veranstaltungen.
  • Vorbereitung auf diese durch Trainingsveranstaltungen und theoretische Anleitung.
  • Aus- und Weiterbildung sowie Nachwuchsförderung und Jugendarbeit.
  • Ausübung des Rennsports nach geltenden Rennordnungen.
  • Informationen der Mitglieder per mail
  • Beachtung des Tierschutzes.
  • Einhaltung der Grundsätze des Amateursports und der sportlichen Fairneß.
  • Vertretung der Mitglieder gegenüber allen schlittenhundesporttreibenden bzw. -organisierenden Vereinen und Verbänden.

3. Der Verein, seine Gliederungen und seine Mitglieder verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung und Pflege des Schlittenhundesports.

4. Der Verein ist selbstlos tätig.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; sie dürfen nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Der Verein kann aus organisatorischen Gründen Sportabteilungen einrichten. Sie sind nicht rechtsfähige Untergruppierungen des SSV Nord e. V. Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine Abteilungsordnung zu geben. Die Abteilungsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Jede Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes, das gilt auch für spätere Änderungen, Ergänzungen oder einer Neufassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung, die nicht Gegenstand der Satzung ist. Abteilungen des Vereins können aufgelöst werden, wenn

  • a) ihre inneren Verhältnisse zerrüttet sind und auch nach vermittelndem Einschreiten des Vorstandes eine Lösung weder eingetreten noch zu erwarten ist oder wenn
  • b) durch geringe Mitgliederzahl oder andere Umstände die Aufgaben innerhalb der Abteilung nicht mehr erfüllt werden können.
  • Die Auflösung einer Abteilung des SSV Nord e.V. bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung.

6. Zur Durchführung des Zwecks kann der Verein oder seine Untergruppierungen, die Mitgliedschaft in Verbänden und Organisationen erwerben. Diese sind in der Geschäftsordnung erwähnt, die nicht Bestandteil der Satzung ist

III.

Datenschutz

Soweit der Verein personenbezogene Daten erhebt, nutzt, weitergibt oder sonst verarbeitet, sind die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Ab 28. Mai 2018 gelten dann die Regeln der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des neuen (BDSG).
Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Löschung personenbezogener Daten , die den Verein betreffen, wird in der Geschäftsordnung des SSVNord e. V., die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt.

IV.

Geschäftsjahr, Geschäftsordnung und Beiträge

§ 4 – Geschäftsjahr, Geschäftsordnung, Beiträge
1. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Beitragsjahr ist das Geschäftsjahr.
2. Die Geschäftsordnung enthält alle gültigen Regeln des Vereins.
Alle gültigen Beschlüsse sind in die Geschäftsordnung aufzunehmen.
Die Geschäftsordnung ist mindestens jährlich zu überarbeiten.
3. Beiträge, Gebühren, Nachlässe und dergleichen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in die Geschäftsordnung aufgenommen und fortgeschrieben.
Für Abteilungen können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen oder Gebühren für besondere Leistungen oder für zusätzliche Verbandsbeiträge erhoben werden.

V.

Mitgliedschaft

§ 5 – Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können nur natürliche Personen erwerben.
2. Mitglieder des Vereins sind:

  • Erwachsene Mitglieder, Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
  • Jugendliche Mitglieder, Mitglieder ab dem vollendeten 14. bis zum 18. Lebensjahr
  • Kinder, Mitglieder bis zum 14. Lebensjahr
  • Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes verdienstvollen erwachsenen Mitgliedern des Vereins angetragen werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Die Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.

§ 6 – Antrag auf Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Minderjährige benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand; er kann die Aufnahme als Mitglied ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt

Das Mitglied kann durch schriftliche Kündigung seinen Austritt auf den Schluß eines Geschäftsjahres erklären.
Die Kündigung muß spätestens bis zum 15.November beim Vorstand eingegangen sein.

  • Tod eines Mitglieds
  • Ausschluß

Der Ausschluß kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes erfolgen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist.

Ein Mitglied welches trotz schriftlicher Mahnung den Jahresbeitrag nicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gezahlt hat, wird automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.

Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt und dem Mitglied zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

Bei Vorstandsmitgliedern ist der Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.

2. Ausschlußgründe sind insbesondere:
− grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
− grob unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten,
− wiederholte Verstöße gegen die Rennregeln,
− unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

3. Der Ausgeschlossene kann gegen den Beschluß des Gesamtvorstandes innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Widerspruch einlegen und die Mitgliederversammlung anrufen.

Er hat dieses dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief oder e-mail mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluß.

4. Ein Ausschluß soll immer nur letztes Mittel sein. Vorher sind Maßnahmen wie Verweis oder zeitlich begrenzter Ausschluß vom Sportbetrieb und Vereinsveranstaltungen zu erwägen.

5. Der Beschluß über den Ausschluß bzw. die Maßregelung ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sach- oder Geldspenden ist ausgeschlossen.

§ 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Alle erwachsenen Mitglieder haben das Recht bei Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung mitzuwirken. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag beschließen, daß jugendliche Mitglieder bei Beschlüssen und Wahlen, die sie betreffen, mitwirken dürfen.
4. Mitglieder, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden (z.B. Vorstand, Gesamtvorstand, Kassenprüfer, Mitarbeiter des Gesamtvorstandes), erhalten gemäß Geschäftsordnung des SSV Nord ihre Auslagen erstattet.
5. Die Mitgliedsrechte darf nur wahrnehmen, wer seinen laufenden Beitrag entrichtet hat.
6. Wer seinen Austritt erklärt hat, darf nicht mehr an Wahlen und Beschlüssen teilnehmen.
7. Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Rennordnung sowie zu sportlich fairem und kameradschaftlichem Verhalten verpflichtet.
8. Aktive Mitglieder erhalten Vereinsunterstützung nur dann, wenn sie auch für den SSV Nord e. V. starten.
9. Bei der Haltung sowie dem sportlichen Einsatz von Schlittenhunden oder anderen Hunden hat das Mitglied die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Darüber hinausgehende Kriterien werden in der Tierschutzordnung des Vereins geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

Das Verhalten der Mitglieder und Teilnehmer bei sportlichen Veranstaltungen werden durch eine Rennordnung im Verein geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

VI.

Organe des Vereins

§ 9 – Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der Gesamtvorstand
4. Kassenprüfer

§ 10 – Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Der Versammlungstermin ist 8 Wochen vorher bekanntzugeben.
4. Anträge, die im Wortlaut in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung, aufgenommen werden, müssen dem Vorstand 6 Wochen vor Versammlungstermin schriftlich vorliegen. Anträge, die keinen Aufschub bis zur nächsten Mitgliederversammlung bedürfen, können als Dringlichkeitsanträge während der Mitgliederversammlung gestellt werden.
5. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes 4 Wochen vor Versammlungstermin schriftlich einzuladen. Dies kann per Brief oder per e-mail erfolgen.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, oder lehnen sie die Versammlungsleitung ab, wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.
7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Gesamtvorstandes und des Kassenberichtes des Kassenwartes sowie des Kassenprüferberichtes.
  • Entlastung und Wahl des Gesamtvorstandes.
  • Wahl der Kassenprüfer.
  • Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühr, der Beitragsminderung bei Einzugsverfahren sowie Genehmigung des Haushaltsplanes.
  • Satzungsänderungen.
  • Beschlußfassung über sonstige Anträge.
  • Beschlußfassung über den eingelegten Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß.
  • Beschlußfassung über die Rennordnung, sofern nicht durch Anschluß an einen Dachverband eine Rennordnung durch Deligiertenbeschluß besteht.
  • Einführungen, Änderungen oder Abschaffung von Ordnungen im Verein,
  • Wahl von Delegierten für die Versammlungen von Dachverbänden und Dachorganisationen.

8. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung es nicht anders vorschreibt, mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen.
9. Für Wahlen gilt folgendes: Die Ämter des Gesamtvorstandes werden nach offener Wahl besetzt, für die des 1. und 2. Vorsitzenden kann geheime Abstimmung verlangt werden.
10. Hat kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl mit den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
11. Die Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten. Bei Wahlen sind die Namen und die Zahl der für sie abgegebenen Stimmen anzugeben. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 – Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Satzungsändernde Anträge müssen 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

Sie sind mit der Einladung 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder zu verschicken. Dabei sind die zu ändernden Paragraphen sowie der Wortlaut der beantragten Änderung anzugeben

Eine Satzungsänderung ist nur mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen möglich. Bei Einladung zur Mitgliederversammlung sind die zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekanntzugeben, sowie der Wortlaut der beantragten Änderung.

Dringlichkeitsanträge während der Mitgliederversammlung, die sich auf eine Satzungsänderung beziehen, sind nicht zulässig.

§ 12 – Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand sind der 1. und 2. Vorsitzende.
2. Der 1. und 2. Vorsitzende leiteten den Verein im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein nach innen und außen. Sie führen die laufenden Geschäfte nach Gesetz, Satzung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Willenserklärungen des Vereins sind verbindlich, wenn diese sie abgeben. Der 1. als auch der 2. Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt.
3. Der 2.Vorsitzende vertritt den 1.Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit. Bei Ausfall des 1.Vorsitzenden tritt der 2.Vorsitzende bis zur turnusmäßigen Neuwahl an dessen Stelle.
4. Die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden dürfen nicht von ein und derselben Person wahrgenommen werden.
5. Der geschäftsführende Vorstand wird im Vereinsregister eingetragen. Er hat die ihm obliegenden Pflichten mit Sorgfalt zu erfüllen.
6. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder haben die Pflicht, sich gegenseitig über die wesentlichen Vereinsentscheidungen und Tätigkeiten zu unterrichten.
7. Der Vorstand wird für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Beginn der Amtsdauer ist der Zeitpunkt der Wahl durch die Mitgliederversammlung.
8. Hat bis zum Ende der Amtsdauer keine erfolgreiche Neuwahl stattgefunden, bleibt der Vorstand, bzw. die betroffenen Vorstandsmitglieder, bis zur erfolgreichen Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt.
9. In diesem Fall hat der Vorstand unverzüglich, unter Einhaltung der satzungsmäßigen Fristen, eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

§ 13 – Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Kassenwart
  • Sportwart
  • Jugendwart
  • Tierschutzbeauftragten

2. Vertretungsregel:
Über die Aufgabenzuständigkeit und über die Vertretungsregelung innerhalb des Vorstands, gibt sich dieser eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Einem Gesamtvorstandsmitglied können mehrere Ämter übertragen werden, ohne daß dadurch ein mehrfaches Stimmrecht bei Gesamtvorstandssitzungen entsteht. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, ist der Gesamtvorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Die Übernahme des Amtes gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

4. Der Gesamtvorstand verwaltet den Verein nach Gesetz, Satzung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung.

5. Für die Geschäftsführung der Vereinskasse ist der Kassenwart zuständig. Zum Abschluss des Geschäftsjahres hat er einen Jahresabschluss mit Vermögensstand aufzustellen und nach Prüfung durch 2 Kassenprüfern der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Der Kassenbericht des Kassenwartes bedarf der Genehmigung (Entlastung) durch die Mitgliederversammlung.

6. Der Gesamtvorstand kann die Führung bestimmter Aufgaben auf sich oder andere Vereinsmitglieder übertragen. Im Einzelfall kann der Gesamtvorstand zur Erfüllung besonders arbeitsintensiver Aufgaben ( z.B. Training, Rennorganisation) weitere Mitarbeiter heranziehen.

7. Sitzungen des Gesamtvorstandes finden nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden, statt. Die Einladung kann in Textform oder telefonisch mit einer Frist von 2 Wochen erfolgen. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlußfassungen erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist der Gesamtvorstand auf einer seiner Sitzungen nicht beschlußfähig gewesen, und es wird erneut mit gleichlautender Tagesordnung eingeladen, ist der Gesamtvorstand auch mit weniger als der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.

§ 14 – Die Kassenprüfer
1. Für die Kassenprüfung sind 2 Kassenprüfer zuständig.
2. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Sie müssen Vereinsmitglied sein, dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören, und bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Es soll nach Möglichkeit jeweils 1 Kassenprüfer in einem geraden und einem ungeraden Jahr gewählt werden. So scheiden sie nach ihrer Amtszeit nicht gleichzeitig aus sondern stets ein über das andere Jahr.
5. Wird ein Kassenprüfer gewählt, so ist gleichzeitig auch ein Vertreter zu wählen, der im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines offiziellen Kassenprüfers als Nachfolger nachrückt.
6. Sollte ein Fall gemäß § 7 der Satzung eintreten, und dadurch nur noch 1 oder kein Kassenprüfer, und auch kein gewähltes Ersatzmitglied mehr da sein, ernennt der Gesamtvorstand einen oder zwei Kassenprüfer kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein, die nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein dürfen. Sie genießen die gleichen Rechte und Pflichten eines offiziell gewählten Kassenprüfers.
7. Die beiden Kassenprüfer haben den, vom zuständigen Kassenwart zum Abschluss des Geschäftsjahres erstellten Jahresabschluss mit Vermögensstand, zu überprüfen. Sie haben einen Prüfungsbericht über den vorgelegten Jahresabschluss zu erstellen und darin zu erläutern, ob die Kassenberichte und Buchführung der Vereinskasse ordnungsgemäß erledigt worden sind und ob sich Beanstandungen ergeben haben. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
8. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Dazu hat ihnen der Kassenwart und ggf. der geschäftsführende Vorstand die von ihnen geforderten Unterlagen, Belege und Nachweise vorzulegen.
9. Sie haben die Möglichkeit, dem Gesamtvorstand und/oder der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten, die eine wirtschaftlichere Führung des Vereins zum Ziel haben.

VII.

Auflösung des Vereins

§ 15 – Zweckänderung des Vereins, Auflösung des Vereins
1. Eine Zweckänderung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder erfolgen. Zu dieser Versammlung muss mit einer Frist von 6 Wochen mit Angabe und Begründung der Zweckänderung eingeladen werden.

Im Verhinderungsfall können Mitglieder auch schriftlich ihr Votum abgeben. Dieses muss dem Vorstand eine Woche vor Versammlungstermin vorliegen. Sollten verhinderte Mitglieder ihr Votum nicht abgeben, sind sie mit einer Fristsetzung von 14 Tagen vom geschäftsführenden Vorstand anzuschreiben. Erfolgt auch danach keine Reaktion, wird dies als Enthaltung angesehen.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Zu dieser Versammlung muss mit einer Frist von 3 Monaten eingeladen werden. Der Auflösungsantrag ist mit der Einladung bekannt zu geben.
Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgebend.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Freundeskreis freilebender Wölfe e. V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

VIII.

Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt.
  2. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der erwünschten Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Mitglieder des Vorstandes mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben.
  3. Die vorstehende Klausel gilt auch für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

Getätigte Satzungsänderungen
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 31.8.1996 ist die Satzung insgesamt geändert bzw. neu gefaßt worden.
Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte beim Amtsgericht Lübeck unter der Nr.: 1753 am 25. November 1996.
Durch Beschluß der Jahreshauptversammlung vom 30.08.1998 ist die Satzung im § 2, Absatz 5 geändert worden.
Durch Beschluß der Jahreshauptversammlung vom 27.08.2000 ist die Satzung Im § 10, Ziffer 1 geändert worden.
Durch Beschluss der JHV vom 27.04.2004 ist die Satzung im §1 Nr. 2, §2 Nr.5, §7 Nr. 1 geändert worden
Durch Beschluss der JHV vom 20.03.2005 ist die Satzung im §12 Nr. 2 geändert worden
Durch Beschluss der JHV vom 25.03.2007 ist die Satzung im § 7 Nr. 1 und § 8 Nr. 9 geändert worden.
Durch Beschluss der JHV vom 25.03.2012 ist die Satzung in § 1 Nr. 2 geändert worden.
Durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 03.06.2012 ist die Satzung in § 2 Nr. 4 und 5 geändert worden, Nr. 5 wurde Nr. 6. § 4 Nr. 3 ist ergänzt worden
Die Satzung wurde aktualisiert und überarbeitet und auf der Mitgliederversammlung am 25. März 2018 beschlossen

Grönwohld, 25.03.2018

Wolfgang Polaszek, 1. Vorsitzender


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